Von Olena Petrenko, Swen Greif · 07.05.2024
Im Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsförderungsgesetzt (BFSG) in Deutschland in Kraft. Unter gewissen Voraussetzungen müssen ab dann Websites für Menschen mit Behinderungen bedienbar sein. Was ist damit gemeint und welche Auswirkungen hat das für Ihre Website? Hier erfahren Sie mehr. Außerdem finden Sie eine Checkliste, mit der Sie die wichtigsten Anforderungen überprüfen können.
Barrierefreie Websites sind solche, die sicherstellen, dass alle Nutzerinnen und Nutzer die Inhalte und Funktionen der Website in vollem Umfang nutzen können, unabhängig von ihren Fähigkeiten, Einschränkungen oder technischen Voraussetzungen.
Nach dem Barrierefreiheitsförderungsgesetz (BFSG) müssen Unternehmen in Deutschland ab dem 28. Juni 2025 barrierefreie Websites haben, wenn sie Dienstleistungen wie einen Shop oder ein Buchungstool anbieten. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro.
Achtung: Unter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr fallen auch automatische bzw. vollständig elektronisch erbrachte Bestätigungen, Terminbuchungen etc.
Elemente die nicht Barrierefrei sein müssen:
aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden (Video und Audio-datein)
Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden; der Blog oder Shop muss dann aber deaktiviert sein (quasi nur ein Archiv)
Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen, ausdrücklich nicht erfasst ist Drittwerbung (Banner, Popups, etc.) und Drittanwendungen (Cookie-Consent-Tools, interaktive Funktionen)
Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
Auch der elektronische Geschäftsverkehr ist vom BFSG betroffen. Das heißt auch Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet.
Das BFSG macht die Einhaltung der WCAG 2.1 AA-Kriterien in Zukunft verpflichtend. Die Einhaltung des BFSG soll durch ein Monitoring-System sichergestellt werden und bei Verstößen und Nicht-Einhalten werden Bußgelder verhängt. Aber ist Ihre Website nun davon betroffen?
Übergangsfristen:
Unser Experte Swen hat eine Checkliste für einen ersten Schnelltest für barrierefreie Websites erstellt.
"Die folgenden „Prinzipien der Zugänglichkeit" wurden für barrierefreie Webinhalte durch das "World Wide Web Consortium" (W3C) definiert. Sie sollten allen Elementen einer Webseite zu Grunde liegen." - Swen Greif, Experte für Barrierefreiheit bei Pagemachine
Wahrnehmbar:
Alle Inhalte und Benutzeroberflächen müssen so präsentiert werden, dass Nutzende sie auch wahrnehmen können. Dabei darf nicht nur von uneingeschränkten Menschen ausgegangen werden.
Bsp.: Kann ein blinder Mensch die Informationen dieses Elements wahrnehmen?
Bedienbar:
Benutzeroberflächen und interaktive Elemente müssen für Nutzende bedienbar sein. Das bedeutet z.B., die Bedienbarkeit ohne Maus muss möglich sein
Bsp.: Ist dieses Element über Tastatur (an)steuerbar?
Verständlich:
Die Inhalte und die Bedienung der Benutzeroberflächen müssen verständlich sein. Das beinhaltet die Fokusreihenfolge dieser Elemente aber beispielsweise auch deren Lesbarkeit.
Bsp.: Folgt die Fokusreihenfolge dieser Elemente der Leserichtung? Ist die Funktion eines interaktiven Elements für jeden ersichtlich?
Robust:
Der Inhalt muss möglichst von allen Nutzeragenten (z.B. Browsern, Screenreadern) und Assistenztechnologien dargestellt werden. Es sollten also Methoden/Techniken/Module genutzt werden, welche getestet wurden und eine hohe Kompatibilität aufweisen. Dies ist am einfachsten durch Aktualität der verwendeten Technik zu gewährleisten.
Bsp.: Funktioniert das auch in anderen Browsern? Sind die Informationen dieses Elements auch nutzbar, wenn die restlichen „Funktionen" oder „Stylings" nicht funktionieren?
In der Praxis gelten diese Kriterien für fast alle Teile einer Website:
Prüfen Sie rechtzeitig z.B. anhand unserer Checkliste, ob Ihre Website schon die grundlegenden Anforderungen an Barrierefreiheit erfüllt.
Sie können sich auch gerne an uns wenden und wir prüfen, was Sie tun müssen, um alle Anforderungen zu erfüllen.
Wir prüfen, was Sie tun müssen, um alle Anforderungen zu erfüllen.
Haben Sie spezielle Anforderungen oder Fragen? Wir beraten gerne unverbindlich.